Der Zugang des Versicherungsantrags an den Agenten bewirkt wegen dessen Empfangsbotenschaft zugleich den Zugang an den Versicherer, sodass ab Zugang des Versicherungsantrags beim Versicherungsagenten und damit beim Versicherer diesen als Erklärungsempfänger das Risiko falscher oder unvollständiger Übermittlung trifft
§ 43 VersVG, § 47 VersVG, § 5 VersVG
GZ 7 Ob 20/14p, 22.04.2014
OGH: Wurde die Vollmacht des Vermittlungsagenten zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen - wie hier - in keiner Weise beschränkt, so bleiben die von der Klägerin mit dem Agenten mündlich getroffenen Verabredungen auch dann gültig, wenn sie in den Versicherungsantrag nicht aufgenommen wurden. Der OGH hat in den Entscheidungen 7 Ob 270/98a und 7 Ob 317/99i in Abkehr von seiner bisherigen Rsp ausgesprochen, dass der Zugang an den Agenten wegen dessen Empfangsbotenschaft zugleich den Zugang an den Versicherer bewirkt, sodass ab Zugang des Versicherungsantrags beim Versicherungsagenten und damit beim Versicherer diesen als Erklärungsempfänger das Risiko falscher oder unvollständiger Übermittlung trifft.
Demnach wurde die anlässlich der Antragstellung zwischen dem Versicherungsagenten der Beklagten und der Klägerin getroffene Verabredung über die Aufbewahrung des Schmucks in einem versperrten Safe (oder einem verschlossenen Raum/Kasten) Vertragsinhalt. Da jeder verständige Versicherungsnehmer mit Entschädigungsgrenzen bei Wertsachen oder Schmuck rechnen muss, kam es zwischen den Parteien zum Abschluss der von der Klägerin beantragten Haushaltsversicherung ohne Zugrundelegung des in Art 6.1.11 lit c ABH 1993 für die höchste Entschädigungsgrenze von 58.138,27 EUR erforderlichen Geldschranks oder Safes einer bestimmten Sicherheitsklasse. Zwar hat der Versicherungsagent der Klägerin nicht den Deckungsumfang für den Ersatz von Wertsachen bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zugesagt. Seine Zusage ist jedoch dahin zu interpretieren, dass im Schadensfall der Schmuck, wenn er speziell im versperrten Safe verwahrt wird, von der Beklagten ersetzt wird, wobei von einer Klassifizierung des Safes keine Rede war. Auf die von der Klägerin behaupteten sekundären Feststellungsmängel zur Beurteilung der Sicherheitsklasse des aufgebrochenen Safes kommt es daher nicht an.