Hinsichtlich der ausreichenden Deutlichkeit besteht für die Einbeziehung von Versicherungsbedingungen kein Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäften
§ 863 ABGB, § 864a ABGB
GZ 7 Ob 20/14p, 22.04.2014
OGH: Nach stRsp werden AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart wurden; andernfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, durch den Hinweis im Versicherungsantrag („Den einzelnen beantragten Sparten liegen die jeweils hiefür zuletzt vor Versicherungsbeginn vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatz-, Sonder- oder Ergänzende Bedingungen zugrunde.“) iVm der beantragten Sparte „Haushalt“ sei der Klägerin hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Beklagte die Haushaltsversicherung nur zu den ABH in der zum Abschlusszeitpunkt geltenden Fassung (ABH 1993) abzuschließen bereit gewesen sei, steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der OGH hat bereits ähnliche Formulierungen wie jene, die im Versicherungsantrag enthalten ist, als taugliche Grundlage für die Einbeziehung der betreffenden Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag angesehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hinsichtlich der ausreichenden Deutlichkeit für die Einbeziehung von Versicherungsbedingungen kein Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäften (vgl § 863 ABGB).