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Zivilrecht

OGH: Zum Abforderungsanspruch des Vorkaufsberechtigten

Der dem Dritten die Sache abfordernde Vorkaufsberechtigte hat (nur) den Einlösungspreis, also den zwischen Verpflichtetem und Drittem vereinbarten Kaufpreis zu entrichten, mag dieser höher oder geringer als der Wert der Sache sein

30. 06. 2014
Gesetze:

§ 1073 ABGB, § 1075 ABGB, § 1077 ABGB, § 1079 ABGB


Schlagworte: Vorkaufsrecht, Abforderungsanspruch, Höhe des Kaufpreises


GZ 2 Ob 89/13x, 28.03.2014


 


OGH: Das Vorkaufsrecht kann gem § 1073 ABGB durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist; insbesondere steht dem dinglich Vorkaufsberechtigten gem § 1079 ABGB ein direktes Abforderungsrecht gegen den Dritten zu. Damit wird dem Berechtigten ermöglicht, die Sache vom Dritten herauszuverlangen, wenn der Vorkaufsverpflichtete seiner Anbietungspflicht nicht nachgekommen ist.



Der Abforderungsanspruch setzt neben dem Eintritt des Vorkaufsfalls die Ausübungserklärung des Berechtigten und die fristgerechte „wirkliche Einlösung“ iSd § 1075 ABGB voraus, wobei ein möglichst reales Zahlungsangebot genügt. Ohne gehörige Anbietung wird die Einlösungsfrist nicht in Gang gesetzt, selbst wenn der Berechtigte vom Vorkaufsfall eindeutige Kenntnis erlangt hat. In einem solchen Fall hat der Berechtigte zwar keinen klagbaren Anspruch auf Anbietung, er kann aber dennoch einlösen und dem Dritten die Sache abfordern. Der Abforderungsanspruch ist ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der Einlösung, der das Verhältnis zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem unberührt lässt. Zwischen dem Berechtigten und dem Dritten wird durch die Geltendmachung des Abforderungsrechts keine vertragliche Beziehung begründet, ihr Rechtsverhältnis ist ein rein dingliches.



Der dem Dritten die Sache abfordernde Vorkaufsberechtigte hat (nur) den Einlösungspreis, also den zwischen Verpflichtetem und Drittem vereinbarten Kaufpreis samt Nebenleistungen (§ 1077 ABGB) zu entrichten, mag dieser höher oder geringer als der Wert der Sache sein. Liegt der Eintritt des Vorkaufsfalls schon länger zurück, so ist der Einlösungspreis (damaliger „Kaufpreis“) entsprechend dem seither eingetretenen Geldwertverfall zu valorisieren. Keinesfalls bedarf es aber der Ermittlung des aktuellen Verkehrswerts des seinerzeitigen Kauf- bzw Tauschobjekts: Allfällige Wertsteigerungen sind für die Ermittlung des Einlösungspreises irrelevant.

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