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Zivilrecht

OGH: Zum Tausch als Umgehungsgeschäft beim Vorkaufsrecht

Ein als Umgehungsgeschäft abgeschlossener Tauschvertrag löst den Vorkaufsfall aus; für eine Nichtigerklärung des Tauschvertrages besteht keine Rechtsgrundlage

30. 06. 2014
Gesetze:

§ 1072 ABGB, § 1078 ABGB, § 916 ABGB


Schlagworte: Vorkaufsrecht, Umgehungsgeschäft, Tauschvertrag, Nichtigerklärung


GZ 2 Ob 89/13x, 28.03.2014


 


OGH: Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt, wie das verbotene Geschäft. Im Gegensatz zum Scheingeschäft wird es von den Parteien wirklich gewollt und auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäfts. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.



Dies gilt auch, wenn Vorkaufsverpflichteter und ein Dritter durch eine besondere Vertragsgestaltung das Vorkaufsrecht des Berechtigten umgehen. Ist eine Sache mit einem (reinen) Vorkaufsrecht iSd § 1072 ABGB belastet, so bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall. Der Tausch zählt zu den „anderen Veräußerungsarten“ iSd § 1078 ABGB, auf die das Vorkaufsrecht nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung ausgedehnt werden kann. Ohne derartige Vereinbarung löst ein Tausch den Vorkaufsfall nicht aus.



Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist jedoch nichtig; es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Das Umgehungsgeschäft wäre nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäfts auch das Umgehungsgeschäft miterfasst und diese Rechtsfolge erfordert. Umgehungsgeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Die umgangene Norm, die den Vorkaufsberechtigten das Einlösungsrecht gibt (§ 1072 ABGB), ist daher auf die zur Umgehung dieser Bestimmung gewählte Vertragsgestaltung (hier: Tauschvertrag) anzuwenden und der Vorkaufsverpflichtete muss sich so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen und der Vorkaufsfall ausgelöst worden.



Weil jedoch durch einen als Umgehungsgeschäft abgeschlossenen Tauschvertrag der Vorkaufsfall ausgelöst wird, fehlt es für ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Tauschvertrags an einer tauglichen Rechtsgrundlage.

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