Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung sind wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB
§ 1330 ABGB
GZ 4 Ob 64/14m, 23.04.2014
OGH: In Bezug auf Ansprüche nach § 1330 ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind. Eine - ohnehin nicht festgestellte - Weitergabe an die Bundesbeschaffungs-GmbH schadet jedenfalls im konkreten Fall nicht, weil die Erläuterungen ja gerade auf einer Mitteilung dieser Gesellschaft beruhten. Ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsinternen Erläuterung einer Weisung kann in vertretbarer Weise angenommen werden; dabei genügt es, dass der Empfänger bei Unterstellen der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine allfällige Unrichtigkeit war der Beklagten jedenfalls nicht bekannt.