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Zivilrecht

OGH: „Nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB

Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung sind wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB

30. 06. 2014
Gesetze:

§ 1330 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, Amtsverschwiegenheit


GZ 4 Ob 64/14m, 23.04.2014


 


OGH: In Bezug auf Ansprüche nach § 1330 ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind. Eine - ohnehin nicht festgestellte - Weitergabe an die Bundesbeschaffungs-GmbH schadet jedenfalls im konkreten Fall nicht, weil die Erläuterungen ja gerade auf einer Mitteilung dieser Gesellschaft beruhten. Ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsinternen Erläuterung einer Weisung kann in vertretbarer Weise angenommen werden; dabei genügt es, dass der Empfänger bei Unterstellen der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine allfällige Unrichtigkeit war der Beklagten jedenfalls nicht bekannt.

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