In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden eigenen Rechtsanwalts einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt
§ 6 AHG, §§ 232 ff BAO
GZ 1 Ob 65/14m, 24.04.2014
OGH: Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. Wird der Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet, ist die Frage der Verjährung in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Jeder auf ein gesondert zu beurteilendes Fehlverhalten zurückzuführende Schaden in mehreren (Abgaben-)Verfahren unterliegt einer eigenen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.
In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, ist bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts (Rechtsvertreters) ein positiver Schaden, der die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behaupteten rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte.
Ein finanzbehördlicher Sicherstellungsauftrag ist im übrigen von der Rechtsmittelbehörde im Verwaltungsverfahren ohne Rücksicht auf anspruchsaufhebende oder -hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, allein darauf zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.