Die mit dem Bezug von Auslandszulage verbundene Verpflichtung, Drittzuwendungen an den Bund abzuführen, stellt keine Enteignung dar und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
§ 1 AZHG
GZ 2013/12/0069, 27.06.2013
Der Bf bekämpft die in § 1 Abs 5 AZHG verankerte Verpflichtung zur Abführung der Mission Subsistence Allowance (MSA) mit der Begründung, diese Verpflichtung zur Abtretung von Zuwendungen Dritter an den Bund komme einer rechtswidrigen Enteignung gleich, zumal ihm aus § 1 Abs 1 AZHG ein Recht auf Verfügung über seine Auslandszulage und aus einem "Memory Of Understanding" (MOU) zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen ein Recht auf ungeschmälerte Verfügung über die MSA zukomme. Die Auffassung der belBeh könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, wonach es § 1 Abs 5 AZHG bezwecke, zu vermeiden, dass Leistungen, welche ohnedies von der Republik Österreich oder von den Vereinten Nationen bereitgestellt werden, dem Bediensteten nochmals abgegolten werden. Diese Argumentation übersehe nämlich, dass die Unterkunft und Verpflegung ausschließlich von den Vereinten Nationen in Form einer Kombination aus Sach- und Geldleistung zur Verfügung gestellt werde und die Republik Österreich diesbezüglich keine wie immer geartete Leistung erbracht habe.
VwGH: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Bf aus dem MOU ein Recht auf ungeschmälerten Erhalt und Verbrauch der MSA zukommt. Auch bejahendenfalls würde § 1 Abs 5 AZHG in dieses Recht nicht eingreifen, steht es dem Bediensteten doch frei, durch Abgabe eines Verzichtes gem § 1 Abs 6 Z 2 AZHG seine Verpflichtung zur Abführung von Teilen der MSA an den Bund auszuschließen. Von einer "Enteignung" der MSA kann daher keine Rede sein.
Was nun den Anspruch des Bf nach dem AZHG betrifft, räumt der österreichische Gesetzgeber den Anspruch auf Auslandszulage nur insoweit ein, als der Bedienstete die Abführungspflicht gem § 1 Abs 5 AZHG in Kauf nimmt. Auf Grund dieser Einschränkung kann auch von einer "Enteignung" von Ansprüchen nach dem AZHG keine Rede sein. Im Übrigen ist der Bf darauf zu verweisen, dass die belBeh jene Teile der MSA, die der Bf für die Abdeckung der von den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Leistungen für notwendige Unterkunft und Verpflegung (im Wege eines von den Vereinten Nationen vorgenommenen Einbehaltes dieser Kosten von der MSA) aufzuwenden hatte, ohnedies vom an den Bund abzuführenden Betrag in Abzug brachte. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss sind auch beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Regelungssystem des § 1 Abs 5 und 6 AZHG in der Stammfassung entstanden.