Bei Auslandsverwendung gebührt ein Zuschuss für das Schulgeld des Kindes für den Schulbesuch im Ausland; der Zuschuss gebührt auch für eine Fortsetzung der begonnenen Schulausbildung in Österreich; keine Fortsetzung der begonnenen Schulausbildung liegt vor, wenn in Österreich zwar zunächst eine Privatschule mit französischer Unterrichtssprache besucht, dann aber in eine Privatschule mit Englisch als Unterrichtssprache gewechselt wird
§ 21f GehG
GZ 2012/12/0014, 14.11.2012
Die Bf war zunächst im Ausland tätig. Ihr Sohn besuchte dort eine französischsprachige Schule. Nach der Rückkehr nach Österreich besuchte er zunächst die französische Privatschule „Ecole FranCais“, wechselte dann aber in die englische Privatschule „Danube Internationale School“. Die Bf beantragte einen Zuschuss zu den Kosten des Besuches der „Danube International School“.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, für die Gewährung des Folgekostenzuschusses könne es keinen Unterschied machen, ob das betroffene Kind die fremdsprachige Schulausbildung in ein und derselben Sprache fortsetzt oder aber in einer anderen Sprache, die seinem bisherigen sprachlichen Umfeld angehört.
VwGH: Mit diesem Verständnis überschreitet allerdings die Beschwerde die Grenze jeglicher Interpretation, die durch den möglichen Wortsinn gezogen werden: § 21f Z 2 lit b GehG stellt ua nur auf jene Kosten ab, "die durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung" des Kindes anfallen; damit knüpft § 21f Z 2 lit b GehG an genau jene fremdsprachige Schulausbildung an, die das Kind im Ausland genossen hat.
Entgegen dem Verständnis der Beschwerde erfasst der Tatbestand des § 21f Z 2 lit b GehG damit nicht die Weiterführung irgendeiner fremdsprachigen Schulausbildung und auch nicht die Weiterführung der Schulausbildung in einem "sprachlichen Umfeld" des Kindes im Ausland.
Unbestritten ist, dass der Sohn der Bf während ihrer Auslandsverwendung französischsprachige Schulen im Rahmen des französischen Regelschulsystems besucht - und zunächst in Österreich auch fortgesetzt hat. Der Wechsel des Sohnes der Bf im März 2011 vom französischen Regelschulsystem in ein angloamerikanisches mit englischer Unterrichtssprache stellt keine Fortsetzung der konkret im Ausland in Anspruch genommenen französischsprachigen Schulausbildung dar.