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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Rechtsirrtum iZm plausibler Rechtsauffassung

Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen

25. 06. 2014
Gesetze:

§ 5 VStG


Schlagworte: Rechtsirrtum plausible Rechtsauffassung


GZ 2014/02/0014, 24.04.2014


 


VwGH: Beruft sich der Bf in Anbetracht der subjektiven Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens auf den Umstand, dass die Rsp erst im Jahr 2006 einschlägige Erkenntnisse verfasste, die FMA erst im Jahr 2011 eingeschritten sei und auf ein Gutachten, das zum Ergebnis gekommen sei, dass gegenständlich kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft vorliege, ist er auf die stRsp zu verweisen, wonach Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

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