Nähere Ausführungen im Langtext
§§ 58 ff AVG, § 18 AVG
GZ 2012/05/0137, 08.04.2014
VwGH: Das im Beschwerdefall zu beurteilende Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es liegt auch kein (zweifelsfreier) normativer Inhalt in dem Sinn vor, dass über ein Ansuchen der Bf rechtsverbindlich abgesprochen wird. Vielmehr wird der Bf im ersten Satz dieses Schreibens lediglich mitgeteilt, dass ihr die an die Baubehörde übermittelten Pläne mangels eines konkreten Antrages unbearbeitet wieder zurückgesandt werden. Danach folgt der Hinweis, dass die am 8. Februar 2012 eingebrachte Bauanzeige bereits mit Bescheid vom 8. März 2012 zurückgewiesen wurde.
Von einem eindeutigen - auf die Erledigung (Zurückweisung) der am 16. März 2012 abgegebenen Baupläne oder der Bauanzeige vom 8. Februar 2012 gerichteten - normativen Entscheidungswillen, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid (§ 58 Abs 1 AVG) sowie die gegliederte Hervorhebung eines Spruches (§ 59 Abs 1 AVG) entbehrlich wären, kann daher nicht die Rede sein.
Demnach ist die Ansicht der belBeh, die bei ihr angefochtene Erledigung stelle keinen Bescheid, sondern bloß eine Mitteilung bzw ein Begleitschreiben dar und könne folglich nicht mit Berufung bekämpft werden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.