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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Rekurs des Vaters, der die Übertragung der Obsorge an die Stiefmutter beantragt hat, gegen die ablehnende Entscheidung im eigenen Namen zulässig ist

Die Versagung der Bewilligung der Adoption greift nicht in Rechte des zustimmenden Elternteils ein; es fehlt diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis; dann aber, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren und als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten, ist die Rekurslegitimation zu bejahen

20. 06. 2014
Gesetze:

§ 9 AußStrG, § 2 AußStrG, §§ 514 ff ZPO, § 204 ABGB, § 181 ABGB, § 138 ABGB


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Übertragung der Obsorge an Stiefmutter, Elternteil, Beschwer, Rechtsmittelbefugnis, Kindeswohl


GZ 9 Ob 16/14i, 25.03.2014


 


OGH: § 204 ABGB ordnet ganz allgemein an, dass nur dann, wenn nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 ABGB vorliegt, das Gericht unter Beachtung des Wohls des Kindes eine geeignete „andere“ (fremde) Person mit der Obsorge zu betrauen hat. Diese Bestimmung (vgl § 187 ABGB vor dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013) bringt klar zum Ausdruck, dass primär die Obsorge durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern zu erfolgen hat. Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern wird auch dem Recht nach Art 8 EMRK auf Schutz des Privat- und Familienlebens Rechnung getragen.


 


Im Revisionsrekurs releviert nun der Vater, dass er den Beschluss des Erstgerichts zur Gänze angefochten habe und der Rekurs auch im Namen des Kindes erhoben worden sei. Es gehe darum, dass zwischen dem Minderjährigen und der Stiefmutter eine Mutter-Kind-Beziehung bestehe und es im Interesse des Minderjährigen erforderlich sei, die beantragte Übertragung der Obsorge an die Stiefmutter zu bewilligen und nicht primär an die Jugendwohlfahrtsträger.


 


Diese Ausführungen sind berechtigt:


 


Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse (Beschwer), ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.


 


Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer und die materielle Beschwer. Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls formell beschwert sein, also die gefällte Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen. Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels aber auch die materielle Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung.


 


Die Eltern können zwar durch Vereinbarung die faktische Ausübung der Obsorge ganz oder teilweise übertragen, nicht aber die Obsorgerechte und -pflichten. Es entspricht der Rsp des OGH, dass die Versagung der Bewilligung der Adoption in Rechte des zustimmenden Elternteils nicht eingreift und es diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis fehlt.


 


Entscheidend ist aber, dass der Vater jedenfalls zutreffend releviert, dass er den Rekurs auch als gesetzlicher Vertreter erhoben hat. Der OGH hat in einer ähnlichen Konstellation iZm einer Adoption zu 2 Ob 220/12k darauf hingewiesen, dass dann, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren, sie auch als dessen gesetzliche Vertreter auftreten. Ihr Einschreiten kann daher sinnvollerweise nur dahin gedeutet werden, dass sie als gesetzliche Vertreter des Kindes tätig werden.


 


Genau davon ist auch hier auszugehen. Geht es dem Vater doch im Wesentlichen nicht um die Wahrung der eigenen Interessen, sondern um die Wahrung des Wohles des Kindes, wenn er geltend macht, dass dieses bei der das Kind schon länger betreuenden Stiefmutter, zu der es auch eine intakte persönliche Beziehung hat, besser aufgehoben ist als bei „anderen“ Personen - hier in einem Heim.


 


Im Ergebnis ist daher die Rekurslegitimation des leiblichen Vaters als Vertreter des Kindes hier zu bejahen. Dementsprechend war der den Rekurs des Vaters zurückweisende Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos zu beheben und dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.

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