Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, haben keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation; anders wäre dies, wenn der fehlende Erbantritt oder die Nichtabgabe einer Erklärung auf Verfahrensfehler beruhten
§ 2 AußStrG, § 9 AußStrG, § 799 ABGB
GZ 8 Ob 124/13p, 24.03.2014
OGH: Nach stRsp haben Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation. Anders wäre dies, wenn der fehlende Erbantritt oder die Nichtabgabe einer Erklärung auf Verfahrensfehlern beruhten. Die Revisionsrekurswerberin wurde bereits zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert, hat diese aber nicht abgegeben. Für eine Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin, die es bislang vermied, eine Erbantrittserklärung abzugeben, und nur der Ermittlung des Nachlassvermögens entgegentritt, besteht daher keine Grundlage.