Grundsätzlich steht ein Rechtsmittel nur einer Partei zu, die durch den Spruch einer Entscheidung formell beschwert ist
§ 461 ZPO
GZ 1 Ob 210/12g, 11.04.2013
OGH: Ein Rechtsmittel steht nur der Partei zu, die durch den Spruch einer Entscheidung, der von ihrem Sachantrag abweicht, (formell) beschwert, während eine Beschwer nicht allein aus den Gründen einer Entscheidung abgeleitet werden kann. Die Judikatur anerkennt eine Beschwer nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern auch durch die Entscheidungsgründe nur in Fällen der Bekämpfung eines Zwischenurteils, eines Aufhebungsbeschlusses oder einer Entscheidung über eine Rechtsgestaltungsklage nach § 105 ArbVG. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Den Unterlassungsbegehren des Klägers wurde in zwei Instanzen zur Gänze stattgegeben. Mangels formeller Beschwer wäre eine Revision, mit der er gerügt hätte, dass das Berufungsgericht sein Begehren nicht aufgrund anderer in der Klage geltend gemachten Rechtsgründe für berechtigt erachtete, unzulässig gewesen. Der Kläger konnte daher nicht verpflichtet sein, eine Revision zu erheben, um den Eintritt einer Teilrechtskraft zu verhindern.