Der OGH hat schon mehrfach - trotz fehlender Identität der Begehren - eine inhaltliche Bindung des später entscheidenden Gerichts an ein Urteil im Vorprozess angenommen, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten
§ 411 ZPO, § 226 ZPO
GZ 10 Ob 11/14m, 23.04.2014
OGH: Die Bindungswirkung einer Entscheidung (also der Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerlichen Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren) ist als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den „geltend gemachten Anspruch“, über den im Urteil entschieden wurde, beschränkt. Der OGH hat schon mehrfach - trotz fehlender Identität der Begehren - eine inhaltliche Bindung des später entscheidenden Gerichts an ein Urteil im Vorprozess angenommen, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt.