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Zivilrecht

OGH: Zum Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 HeimAufG und zur Frage, ob das HeimAufG auch auf ein Jugendheim (nach der Terminologie des § 2 Abs 2 HeimAufG somit [auch] auf „Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“) anzuwenden ist, wenn dort wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden (§ 2 Abs 1 HeimAufG)

Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind; als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen

20. 06. 2014
Gesetze:

§ 2 HeimAufG


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Behindertenheim, Jugendheim, sachlicher Anwendungsbereich


GZ 7 Ob 1/14v, 22.04.2014


 


OGH: Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen.

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