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Zivilrecht

OGH: Voraussetzungen der Unterbringung in psychiatrischer Abteilung gem § 3 UbG

Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen; bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit

20. 06. 2014
Gesetze:

§ 3 UbG


Schlagworte: Unterbringungsrecht, psychiatrische Abteilung, Voraussetzungen der Unterbringung, Gefährdung


GZ 7 Ob 202/13a, 19.03.2014


 


OGH: In einer psychiatrischen Abteilung darf ua nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 3 Z 1 UBG). Unter einer ernstlichen Gefährdung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Die Schädigung muss direkt aus der Krankheit drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit verbundenen Gefahr nicht unangemessen sein. Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit.


 


Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts lässt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen sehr wohl eine erhebliche Fremdgefährdung und dadurch auch eine erhebliche Selbstgefährdung ableiten. Es steht fest, dass der Kranke sich bespitzelt fühlt und subjektiv meint, dass „der Geheimdienst“ danach trachtet, ihn zu beeinflussen. Dieser subjektiv erlebte Zustand einer ernsten Bedrohung lässt auf eine potentielle Fremdgefährdung mit ernsten und erheblichen Verletzungsfolgen schließen. Es ist nicht voraussehbar, wann und unter welchen Umständen der Kranke einen Dritten als massive Bedrohung ansieht und gegen ihn in vermeintlicher Notwehr Aggressionshandlungen setzt. Dies bedeutet auch eine Selbstgefährdung. Der OGH hat bereits zu einem vergleichbaren Fall in seiner Entscheidung 7 Ob 84/13y ausgesprochen, dass auch dann eine Fremdgefährdung zu bejahen ist, wenn der Kranke zwar noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt hat, aber eine derart massive Erkrankung vorliegt, bei der auf Grund der subjektiven Wahrnehmung jederzeit schwerwiegende Verletzungen zu befürchten sind. Die Unterbringung des Kranken war daher zulässig, sodass der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen ist.

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