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Zivilrecht

OGH: Werknutzungsrecht – Nutzungseinräumung auf „Prospekte und Werbung“ ohne jedwede Einschränkung

Mangels der Einschränkung der Nutzung von Fotografien auf eine bestimmte Verwertungsart bzw auf bestimmte Zeiträume ist eine Werbung auch im Internet von der Vereinbarung des Werknutzungsrechts umfasst

20. 06. 2014
Gesetze:

§ 24 UrhG, § 26 UrhG, § 33 UrhG


Schlagworte: Urheberrecht, Werknutzungsrecht, Werbung auch im Internet


GZ 4 Ob 7/14d, 23.04.2014


 


OGH: Das Rekursgericht führte zum Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere zur Nutzung im Internet aus, die Nutzungseinräumung habe sich auf „Prospekte und Werbung“ - ohne jedwede Einschränkung - bezogen. Dass die Werbung der Erstbeklagten nicht zwangsläufig auf Printmedien beschränkt sein müsse, könne für den Kläger nicht überraschend sein, erfolge doch Tourismus- und Fremdenverkehrswerbung nicht ausschließlich über gedruckte Prospekte oder Zeitungen, sondern es kämen alle zur Verfügung stehenden Medien, wie etwa auch das Fernsehen und neuere technische Entwicklungen, zu denen auch das Internet zähle, in Frage. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das der Erstbeklagten eingeräumte Werknutzungsrecht am gegenständlichen Foto auch auf ihre Werbung im Internet bezogen habe. Die Zurverfügungstellung im Internet in der Form von Websites oder auch von Videofilmen sei daher von der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis umfasst.


 


Diese Vertragsauslegung ist jedenfalls vertretbar. Der Senat hat bereits in der Entscheidung 4 Ob 212/06i ausgesprochen, dass mangels der Einschränkung der Nutzung von Fotografien auf eine bestimmte Verwertungsart bzw auf bestimmte Zeiträume eine Werbung auch im Internet von der Vereinbarung des Werknutzungsrechts umfasst sei. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Auch hat der Kläger der Erstbeklagten das Nutzungsrecht für das Dia allgemein für „Ihre Werbung“ erteilt, und war zum Zeitpunkt der Einräumung des zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts, nämlich im Jahr 1995, die Online-Nutzung geschützter Inhalte im Internet bereits bekannt. Insofern handelt es sich daher hier um keine neue Nutzungsart. Das Rekursgericht hat daher mit seiner Beurteilung, wonach die Zurverfügungstellung im Internet von der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis umfasst sei, kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt. Soweit die Nutzung bzw Weitergabe in der Downloadmöglichkeit durch Dritte besteht, wurde dem Sicherungsantrag des Klägers ohnehin rechtskräftig stattgegeben.


 


Die Ausführung des Erstgerichts, das Foto werde von beiden Beklagten nicht nur ausschließlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung zu Tourismuswerbezwecken verwendet, ist seiner rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Wenn das Rekursgericht dem gegenüber festhält, die Nutzungsrechte seien iZm der Fremdenverkehrswerbung oder Ähnlichem überlassen worden (siehe das Angebot des Klägers „... für die Fremdenverkehrswerbung u.ä.“) und es sei daher von keiner vertragswidrigen Nutzung durch die Beklagten auszugehen, so liegt darin kein „Hinwegsetzen“ über erstgerichtliche Feststellungen, sondern eine abweichende rechtliche Beurteilung. Sämtliche vom Kläger beanstandete Verwendungen des verfahrensgegenständlichen Lichtbilds weisen nämlich eine Ähnlichkeit mit der ausdrücklich eingeräumten „Fremdenverkehrswerbung“ auf. Es liegt daher auch zu diesem Punkt keine vom OGH aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vor.

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