Bei Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen
§ 6 MaklerG
GZ 8 Ob 24/14h, 28.04.2014
OGH: Für den Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler genügt für die verdienstliche Tätigkeit (während des aufrechten Maklervertrags) zur Begründung des Provisionsanspruchs idR (mangels gegenteiliger Vereinbarung) der bloße Nachweis der Kaufgelegenheit. Dieser Nachweis besteht im Allgemeinen in der erstmaligen Namhaftmachung eines neuen, bisher unbekannten potentiellen Interessenten für den Vertragsabschluss, mit dem das Geschäft - durch die zumindest mitursächliche Tätigkeit des Maklers - letztlich zustande gekommen ist.
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Klägerin bestreitet den verdienstlichen und mitkausalen Beitrag der beklagten Immobilienmaklerin für den Verkauf des in Rede stehenden Einfamilienhauses selbst nicht. Sie steht allerdings auf dem Standpunkt, dass ihr eigener Beitrag eindeutig überwogen habe und sie daher nach § 6 Abs 5 MaklerG alleine provisionsberechtigt sei.
Bei Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Im Anlassfall wurde der ursprüngliche Kontakt zum späteren Käufer nicht etwa durch den zunächst für die Beklagte tätigen Kooperationspartner, sondern durch die Zentrale der Beklagten in Hamburg hergestellt. Die erste Besichtigung des Objekts mit dem nach den Feststellungen von Anfang an potentiellen Kaufinteressenten wurde vom Kooperationspartner vorgenommen, als dieser noch für die Beklagte tätig war. In diese Ära fiel auch seine Mitteilung an den späteren Käufer, dass das Objekt kurz vor der Fertigstellung stehe, sowie jene über den neuen Preisrahmen, der für den letztlich erfolgten Verkauf auch maßgeblich war. Die Übermittlung von aktuellen Bildern und Plänen nach der Fertigstellung des Objekts sowie die Vornahme der einen oder anderen weiteren Besichtigung fallen nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Für ein Scheitern der bisherigen Verkaufsbemühungen durch die Beklagte bestehen keine Anhaltspunkte. Dabei ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass der frühere Kooperationspartner der Beklagten die Weiterbetreuung des späteren Käufers durch die Beklagte wesentlich erschwerte.
Da es letztlich nicht mehr wesentlich ist, ob nach der Fertigstellung des Objekts eine Besichtigung oder zwei bis drei Besichtigungen stattgefunden haben, bleibt die Nichtbehandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht letztlich unschädlich. Dazu wird angemerkt, dass ein solcher Mangel von der Klägerin nicht gerügt wurde.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die dargestellten Sachverhaltselemente die Grundlage für einen zu berücksichtigenden Vermittlungsbeitrag der Klägerin nach § 6 Abs 5 MaklerG verneint. Dieses Ergebnis erweist sich insgesamt als nicht korrekturbedürftig.