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Zivilrecht

OGH: "Planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes

Wollte der Gesetzgeber den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist ein Umkehrschluss zu ziehen

20. 06. 2014
Gesetze:

§ 7 ABGB, § 6 ABGB


Schlagworte: Gesetzesauslegung, planwidrige Unvollständigkeit, Analogie, Umkehrschluss


GZ 7 Ob 1/14v, 22.04.2014


 


OGH: Die nötige planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung, die das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig machen würde, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht, liegt hier nicht vor und die bloße Meinung, eine analoge Anwendung der Gegenausnahme für Krankenanstalten sei wünschenswert, kann die Annahme einer Gesetzeslücke nicht rechtfertigen. Es steht den Gerichten nicht zu, ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obläge.


 


Wollte der Gesetzgeber, wie offenbar hier, den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist daher ein Umkehrschluss zu ziehen, weil das von einem Normunterworfenen rechtspolitisch Erwünschte für sich allein niemals Grundlage für eine Rechtsfortbildung durch Analogieschluss sein kann.

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