Durch § 879 Abs 3 ABGB wird ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen
§ 879 ABGB
GZ 1 Ob 210/12g, 11.04.2013
OGH: § 879 Abs 3 ABGB wendet sich va gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist diesen fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Sie ist jedenfalls schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren.
Wie der Kläger zutreffend aufzeigt, lässt die Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Sie lässt eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zu. Nicht nur die Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird ermöglicht. Geändert werden können auch ohne irgendeine Einschränkung alle von der Bank geschuldeten Leistungen.
Diese uneingeschränkte Möglichkeit eines Verwenders von AGB, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu seinen Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten, sah der BGH als entscheidendes Argument für das Verbot einer Klausel, die ein Unternehmen berechtigte, eine Leistungs- und Produktbeschreibung mittels fingierter Zustimmung anzupassen. Für derart weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen sei ein Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion reiche nicht aus, weil sich der größte Teil von Verbrauchern erfahrungsgemäß nicht mit Vertragsanpassungen auseinandersetze und regelmäßig in der Annahme, die Änderung werde „schon ihre Ordnung haben“ schweige. In der Praxis laufe die Klausel weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.
Diese Überlegungen treffen auf die inkriminierte Klausel zu. Nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion ist nach dem Gesagten unzulässig, sondern nur eine derart völlig uneingeschränkte.