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Zivilrecht

OGH: Zur Vereinbarung einer Zustimmungsfiktion in den AGB (iZm Zahlungsdiensten)

Die Zahlungsdienste-Richtlinie und das Zahlungsdienstegesetz sehen zwar die Vereinbarung einer Zustimmungsfiktion vor; daraus kann jedoch bei einer weitgehend undeterminierten Zustimmungsfiktion in AGB nichts gewonnen werden

20. 06. 2014
Gesetze:

Art 1 ff ZaDi-RL, §§ 1 ff ZaDiG, § 6 KSchG, § 879 ABGB


Schlagworte: AGB, Zustimmungsfiktion, Zahlungsdienste, Verbandsprozess, Konsumentenschutz


GZ 1 Ob 210/12g, 11.04.2013


 


OGH: Das ZaDiG setzt die ZaDi-RL in innerstaatliches Recht um. Ziel der Richtlinie ist es, einen europaweit einheitlichen („kohärenten“) rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck weicht die Richtlinie vom Prinzip der Mindestharmonisierung ab. Mitgliedstaaten sollen keine von den Vorgaben der Richtlinie abweichenden Anforderungen für Zahlungsdienstleister festlegen (Grundsatz der Vollharmonisierung). Eine Abweichung ist bei der Richtlinienumsetzung nach Art 86 der zitierten Richtlinie nur dort zulässig, wo sie dies explizit vorsieht.


 


Dem Zahlungsdienstnutzer ist, soweit vereinbart, mitzuteilen, dass seine Zustimmung zu einer Änderung der Bedingungen nach Art 44 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. Wurde dies vereinbart, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat.


 


Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG sind vertragliche Erklärungsfiktionen, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gewertet wird, nur zulässig, wenn der Verbraucher bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird und zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat.


 


Dass Zustimmungsfiktionen nach dem ZaDiG, das nur auf die in seinem § 1 Abs 2 definierten Tätigkeiten der Bank anzuwenden ist, und dem KSchG nicht grundsätzlich verboten sind, macht die hier verwendete konkrete Klausel aber nicht bereits zulässig. Bei der im Verbandsprozess gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung ermöglicht die Klausel der Bank, Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens in diesem Verbandsprozess auch nicht entgegen, dass einer konkret vorgeschlagenen, vom Verbraucher unwidersprochen gebliebenen Änderung durch § 934, § 879 Abs 1 und § 879 Abs 2 Z 4 ABGB Grenzen gesetzt sein können, beispielsweise wenn die Bank mit stillschweigend fingierter Zustimmung des Kunden ein völlig überhöhtes Kontoführungsentgelt vereinbart oder den Kreditrahmen massiv einschränkt.

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