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Verfahrensrecht

OGH: Zur sachlichen Zuständigkeit für Bestellung eines Kollisionskurators im Firmenbuchverfahren

Das Firmenbuchgericht kann einen Kollisions- oder Zustellkurator nur in den bei ihm anhängigen Firmenbuchverfahren selbst bestellen; alle übrigen Kuratoren aber ebenso wie Sachwalter können nur in dem dafür vorgesehenen Pflegschaftsverfahren bestellt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 109 JN, § 112 JN
Schlagworte: Firmenbuchverfahren, sachliche Zuständigkeit, Kollisionskurator, Bestellung

GZ 6 Ob 270/07k, 24.01.2008
In einem streitigen vor dem HG Wien anhängigen Verfahren wird die Bestellung eines Kollisionskurators beantragt. Das Erstgericht wies den Antrag wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
OGH: Dass sich die Befugnis des Außerstreitgerichts zur Bestellung eines Kurators in einem anhängigen Verfahren nur auf das konkret anhängige Verfahren bezieht, ergibt sich zweifelsfrei aus den Gesetzesmaterialien. Demnach erfolgt die Abgrenzung der Frage, ob die notwendige Bestellung eines gesetzlichen Vertreters innerhalb des konkreten Außerstreitverfahrens oder in einem gesonderten Verfahren von dem nach § 109 oder § 112 JN zuständigen Gericht vorzunehmen sei, derart, dass nur die Kollisionskuratel sowie der Zustellkurator im konkreten Verfahren, alle übrigen Kuratoren aber ebenso wie Sachwalter in dem dafür vorgesehenen Pflegschaftsverfahren bestellt werden sollen.

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