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Zivilrecht

OGH: Zu § 1295 Abs 2 ABGB

Schikane (im engeren Sinn) liegt vor, wenn der Schädigungszweck den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet; eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht

20. 06. 2014
Gesetze:

§ 1295 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schikane, Rechtsmissbrauch


GZ 8 Ob 24/14h, 28.04.2014


 


OGH: Die Überlegungen der Klägerin, dass aus § 1295 Abs 2 ABGB nur ein Schadenersatzanspruch resultieren könne, sind nicht zutreffend. Der zweite Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB betrifft die sittenwidrige Ausübung eines Rechts. In diesem Zusammenhang wird in Lit und Rsp von „Schikane“ oder „Rechtsmissbrauch“ gesprochen. Schikane (im engeren Sinn) liegt vor, wenn der Schädigungszweck den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet. Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


 


Im Anlassfall bedeutet die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Inanspruchnahme der Provision aus der Vermittlung des zugrunde liegenden Geschäfts durch die Klägerin als missbräuchliche Rechtsausübung qualifiziert wird. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die Klägerin für eine Anspruchsberechtigung auch nicht auf § 6 Abs 5 MaklerG stützen kann.


 


Warum das Verhalten des (späteren) Kooperationspartners der Klägerin dieser (auch) im Rechtsverhältnis zur Auftraggeberin nicht zurechenbar sein soll, begründet die Klägerin nicht näher; die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens nach dem Kooperationswechsel bestreitet sie gar nicht. In der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt weder eine „Sphärenvermischung“ noch setzt das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis voraus, dass der (später zustande gekommene) Maklervertrag zwischen Klägerin und der Auftraggeberin nach § 879 ABGB oder § 1 UBG sittenwidrig ist.

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