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VwGH: Zuständigkeit iSd § 7 NÄG

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem MeldeG nicht von entscheidender Bedeutung; jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen

18. 06. 2014
Gesetze:

§ 7 NÄG, § 6 AVG, MeldeG


Schlagworte: Namensänderungsrecht, Zuständigkeit, Wohnsitz


GZ 2012/01/0141, 24.03.2014


 


Der Bf bringt vor, die belBeh habe die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (BH K) nicht berücksichtigt.


 


Im Antrag auf Namensänderung (vom 9. Juni 2009) hat die Mitbeteiligte ihre Wohnanschrift mit "F-Straße, F" angegeben. Dass sie im Zuständigkeitsbereich der BH K ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe bzw ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte, behauptet die Mitbeteiligte nicht.


 


Die belBeh erachtete die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde für die beantragte Namensänderung für gegeben, weil die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde "gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet war bzw. ist". Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.


 


VwGH: Damit hat die belBeh die Bestimmung des § 7 NÄG verkannt.


 


Die örtlichen Anknüpfungspunkte, nach denen sich die Zuordnung einer Bewilligung der Änderung des Familiennamens zum Amtssprengel einer bestimmten Behörde ergibt, legt § 7 NÄG mit dem Wohnsitz des Antragstellers, mangels eines solchen mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt ansonsten mit dem letzten Wohnsitz im Inland fest.


 


Die belBeh hat bei der Prüfung der Zuständigkeit der Erstbehörde nur die "Anmeldung gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes" herangezogen. Dass bzw ob die Antragstellerin im Amtssprengel der Erstbehörde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren letzten Wohnsitz im Inland hatte, wurde weder festgestellt noch geprüft.


 


Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem MeldeG nicht von entscheidender Bedeutung.


 


Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 6 Abs 1 AVG).


 


Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht, der Bw (also der Bf) habe für die eingewendete Unzuständigkeit "etwaige Belege und Beweise" vorzulegen, ist daher verfehlt.


 


Die belBeh hat dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Bf mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 Unterlagen (insbesondere die vom Magistrat der Stadt F am 23. September 2009 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung) beibrachte und dargetan hat, dass die Mitbeteiligte ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in F und nicht im Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde hatte. Auch die Mitbeteiligte hat - insoweit übereinstimmend mit dem Vorbringen des Bf - mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 die Entscheidung des OLG F vom 16. März 2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mitbeteiligte und ihre Mutter in F aufhältig waren. In diesem Schriftsatz hat die Mitbeteiligte die Anschrift ihrer Mutter (bei der sie aufhältig war) ausdrücklich mit "F-Straße, F" angegeben.


 


Da die belBeh die für die Beurteilung der Zuständigkeit der Erstbehörde notwendigen Feststellungen nicht getroffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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