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Baurecht

VwGH: Nachbarrechte (Wr BauO)

Als ein weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist

18. 06. 2014
Gesetze:

§ 134a Wr BauO, § 8 AVG


Schlagworte: Wiener Baurecht, Nachbarrechte


GZ 2010/05/0154, 30.01.2014


 


VwGH: Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die einem Nachbarn gem der Wr BauO zukommen, sind in § 134a Wr BauO taxativ aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des VfGH und des VwGH. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist.

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