Darin, dass es der Vertreter unterließ, seine im Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung dargelegten Zweifel während der laufenden Frist durch Nachfrage beim VwGH auszuräumen, und stattdessen seinen Angaben zufolge bewusst von der Vornahme der Verbesserung in dem fraglichen Punkt (Beibringung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde) Abstand nahm, liegt ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden vor, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht
§ 46 VwGG, § 71 AVG, § 13 AVG
GZ 2013/02/0268, 26.02.2014
VwGH: Unstrittig wurde dem Vertreter der Antragstellerin jenes Exemplar seiner Beschwerde an den VfGH seitens des VwGH gemeinsam mit dem Verbesserungsauftrag vom 18. Juli 2013 zurückgestellt, welches - versehen mit der hg OZ 1 - im Zuge der Abtretung dieser Beschwerde durch den VfGH beim VwGH eingelangt war. Ebenso unstrittig hat der Vertreter ausschließlich diese an ihn mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Beschwerde - welche somit als Original anzusehen war - dem VwGH auftragsgemäß wieder rückübermittelt, nicht aber die ferner ausdrücklich geforderten zwei weiteren Ausfertigungen für die belBeh und die weitere Partei.
Wenn nun der Vertreter der Bf vermeint, dass er aufgrund der zuvor beim VfGH elektronisch erfolgten Einbringung der Beschwerde an den VfGH nicht mehr gehalten war, dem unmissverständlich formulierten Verbesserungsauftrag des VwGH hinsichtlich der Beibringung zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde an den VfGH für die belBeh und der weiteren Partei nachzukommen, ist diese Ansicht schon deshalb nicht zutreffend, weil das hg Beschwerdeergänzungsverfahren gerade nicht im elektronischen Rechtsverkehr erfolgte und der Auftrag hinsichtlich der Beibringung weiterer Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde an den VfGH klar formuliert und auch begründet war.
Darin, dass es der Vertreter aber auch unterließ, seine im Antrag dargelegten Zweifel während der laufenden Frist durch Nachfrage beim VwGH auszuräumen, und stattdessen seinen Angaben zufolge bewusst von der Vornahme der Verbesserung in dem fraglichen Punkt (Beibringung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde) Abstand nahm, liegt ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden vor, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.