Home

Verfahrensrecht

OGH: Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren

Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gem § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.

13. 06. 2014
Gesetze:

§ 89c GOG


Schlagworte: Elektronischer Rechtsverkehr, Grundbuchverfahren, sonstige Ersteingabe, PDF-Anhang


GZ 5 Ob 25/14h, 13.03.2014


 


OGH: Seit der Entscheidung 5 Ob 38/13v vom 18. 4. 2013 entspricht es stRsp des Fachsenats des OGH für Grundbuchsachen, dass gem § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGB1 I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren verpflichtet sind. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Möglichkeiten fehlen, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gem § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG nämlich auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at