Eine dem Institut der einheitlichen Streitpartei gem § 14 ZPO entsprechende Regelung ist für das Außerstreitverfahren nicht zu finden; wird die Streitanmerkung vom Erstgericht zu Unrecht bewilligt, ist jeder davon betroffene Miteigentümer nur insoweit nachteilig tangiert, als die Anmerkung seinen eigenen Miteigentumsanteil erfasst; inwieweit andere Miteigentümer in der (faktischen) Dispositionsfreiheit über ihre Anteile beschränkt oder frei sind, ist für ihn ohne Bedeutung
§ 61 GBG, § 75 GBG, § 3 AußStrG, § 2 AußStrG, § 14 ZPO, WEG
GZ 1 Ob 51/14b, 27.03.2014
Der Revisionsrekurswerber vertritt die Auffassung, die Streitanmerkung stelle sich „notwendigerweise als Spiegelbild der Klage dar“. Beide Beklagten seien aufgrund des Klagebegehrens unzertrennliche Streitgenossen und bildeten eine einheitliche Streitpartei gem § 14 ZPO. Es liege völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands vor, vergleichbar etwa einer Ehenichtigkeitsklage. Daraus lasse sich aber ableiten, dass das Repräsentationsprinzip des § 14 Z 2 ZPO zu gelten hätte und nur die Untätigkeit aller Teilgenossen Säumigkeit der einheitlichen Streitpartei bewirke. Demnach wäre zu befürworten, dass der Erstbeklagte auch für den insofern „säumigen“ Zweitbeklagten die Streitanmerkung habe bekämpfen können. Die Zulässigkeit seines Rekurses wäre nicht nach den Regeln über die Beschwer, sondern nach dem prozessualen Schutz- oder Günstigkeitsprinzip zu lösen gewesen, wonach Rechtsmittel nur von einem Streitgenossen mit Wirkung für die ganze einheitliche Streitpartei erhoben werden können.
OGH: Dabei übersieht der Revisionsrekurswerber offenbar, dass es hier nicht um die Bekämpfung einer Sachentscheidung im Verfahren über das Feststellungsbegehren geht, das - nach den Verfahrensregeln der ZPO - gegenüber beiden Beklagten notwendigerweise gleich beurteilt werden muss.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind vielmehr die beantragten (und vom Erstgericht bewilligten) Streitanmerkungen ob den Miteigentumsanteilen des Erstbeklagten einerseits und jenen des Zweitbeklagten andererseits. Dieses Verfahren ist - von allfälligen grundbuchsrechtlichen Sondervorschriften abgesehen - grundsätzlich nach den Bestimmungen des AußStrG zu führen (§ 75 Abs 2 GBG), dessen § 3 Abs 1 ua bestimmt, dass Handlungen und Unterlassungen einer Partei nicht unmittelbar für andere Parteien wirken. Eine dem Institut der einheitlichen Streitpartei gem § 14 ZPO entsprechende Regelung ist für das Außerstreitverfahren nicht zu finden.
Auch wenn die Rsp in bestimmten Konstellationen vergleichbare verfahrensrechtliche Konsequenzen annimmt, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten „die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen“ bestünde, ist für den Fall mehrerer Streitanmerkungen nicht zu sehen, inwieweit diese in einem notwendigerweise unlösbaren Zusammenhang stehen könnten. Wird - wie hier - die Streitanmerkung vom Erstgericht zu Unrecht bewilligt, ist jeder davon betroffene Miteigentümer nur insoweit nachteilig tangiert, als die Anmerkung seinen eigenen Miteigentumsanteil erfasst. Inwieweit andere Miteigentümer in der (faktischen) Dispositionsfreiheit über ihre Anteile beschränkt oder frei sind, ist für ihn ohne Bedeutung. Der Erstbeklagte vermag auch in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern seine Rechtssphäre durch das Aufrechtbleiben der Streitanmerkung ob den Miteigentumsanteilen des Zweitbeklagten nachteilig berührt sein könnte.
Das vom Revisionsrekurswerber angeführte und selbst als „nicht ganz vergleichbar“ angesehene Judikat (5 Ob 184/07f) hatte einen ganz anders gelagerten Fall zum Gegenstand, nämlich einen von sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern eines Hauses gegen sämtliche Mieter des Hauses gestellten Antrag auf Endabrechnung von Erhaltungsarbeiten. Wenn für diesen Fall judiziert wurde, dass die Miteigentümer in einem solchen Verfahren wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, beruhte dies va auf dem dort angestrebten Verfahrensziel (Endabrechnung nach den §§ 18 ff MRG), das nur von allen Miteigentümern unterschiedslos angestrebt und nur mit einer einheitlichen Entscheidung erreicht werden kann.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es allein Sache des Zweitbeklagten ist, ob er sich gegen die seinen Miteigentumsanteil betreffende Streitanmerkung zu Wehr setzen will, was er aber unterlassen hat. Da der Erstbeklagte durch die Streitanmerkung auf einem fremden Miteigentumsanteil nicht beschwert ist, wurde sein Rekurs zu Recht zurückgewiesen, soweit er sich auch gegen den nur den Zweitbeklagten betreffenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung richtete.