Aktenwidrigkeit kann keinesfalls in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt
§ 503 ZPO
GZ 7 Ob 41/14a, 22.04.2014
OGH: Die Klägerin behauptet eine Aktenwidrigkeit, weil es den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen widerspreche, dass sie eine isolierte Abtretung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung im Ablebensfall konstruiere. Sie verkennt damit den Begriff der Aktenwidrigkeit.