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Verfahrensrecht

OGH: Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Aktenwidrigkeit kann keinesfalls in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt

13. 06. 2014
Gesetze:

§ 503 ZPO


Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit


GZ 7 Ob 41/14a, 22.04.2014


 


OGH: Die Klägerin behauptet eine Aktenwidrigkeit, weil es den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen widerspreche, dass sie eine isolierte Abtretung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung im Ablebensfall konstruiere. Sie verkennt damit den Begriff der Aktenwidrigkeit.

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