Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verweisung auf Teilzeitarbeit

Bei der Frage der Zulässigkeit einer Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit kommt naturgemäß der Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß (zB nur zwei Stunden täglich oder sechs Stunden täglich) die Versicherte die jeweilige Verweisungstätigkeit noch verrichten kann, für die Beurteilung der Frage der Erreichbarkeit der Lohnhälfte entscheidende Bedeutung zu; in diesem Sinn hat sich die Rsp dahingehend entwickelt, dass auch bei einer möglichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich (oder 20 Stunden wöchentlich) davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann

13. 06. 2014
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 273 ASVG


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Veweisung, Teilzeit


GZ 10 ObS 48/14b, 23.04.2014


 


OGH: Dass ein(e) vollzeitig beschäftigt gewesene(r) Versicherte(r) nur dann auf eine Teilzeitarbeit verwiesen werden kann, wenn er (sie) wenigstens die Hälfte des Entgelts einer gesunden Vollzeitbeschäftigten („Lohnhälfte“) erzielen kann, entspricht stRsp.


 


Primär ist also nicht auf das zeitliche Ausmaß der noch möglichen Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten. Demnach wurden anfangs entsprechende Feststellungen zur Frage des üblichen Verdienstes eines vollzeitig Beschäftigten und eines nur noch Teilzeitbeschäftigten verlangt.


 


Bei der Frage der Zulässigkeit einer Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit kommt aber naturgemäß der Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß (zB nur zwei Stunden täglich oder sechs Stunden täglich) die Versicherte die jeweilige Verweisungstätigkeit noch verrichten kann, für die Beurteilung der Frage der Erreichbarkeit der Lohnhälfte entscheidende Bedeutung zu. In diesem Sinn hat sich die Rsp dahingehend entwickelt, dass auch bei einer möglichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich (oder 20 Stunden wöchentlich) davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann, zumal in den entsprechenden Kollektivverträgen oftmals auf Stundenlöhne abgestellt wird und überdies verschiedene nationale und unionsrechtliche Bestimmungen im Arbeitsrecht die Teilzeitbeschäftigten vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten schützen.


 


Im vorliegenden Fall steht fest, dass für die Klägerin die Tagesarbeitszeit in den genannten Verweisungsberufen mit 5 bis 6 Stunden zu begrenzen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin mit dieser ihr noch möglichen Arbeitsleistung imstande ist, 50 % jenes Lohnes ins Verdienen zu bringen, den eine gesunde Versicherte im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung in den genannten Verweisungsberufen üblicherweise erzielen kann, weicht von der oben dargelegten Rsp nicht ab.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at