Dem geltenden Recht ist - anders als § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 - nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen
§ 248 StPO, § 281 StPO
GZ 15 Os 133/13t, 22.01.2014
OGH: Mit dem Vorbringen (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 3 StPO), die Zeugin Mag B sei während der Hauptverhandlung am 14. März 2013 schon vor ihrer Vernehmung im Verhandlungssaal anwesend gewesen, weshalb sie durch die mitangehörte Aussage der Zeugin Mag Fr beeinflusst worden sei, sodass ihre Aussage „als nichtig anzusehen“ sei, rekurriert die Beschwerde nicht auf eine Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Nur auf solche Bestimmungen stellt aber der - der Sache nach angesprochene - Nichtigkeitsgrund ab. Die Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung entgegen § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO begründet demnach keine Nichtigkeit. Im Übrigen ist dem geltenden Recht - anders als § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 - nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen. Eine Geltendmachung aus Z 4 scheitert am Fehlen einer entsprechenden Antragstellung.