Zwar könnte auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, dies jedoch nur dann, wenn von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände sich auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entscheidend reduziert
§ 281 StPO
GZ 15 Os 133/13t, 22.01.2014
OGH: Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint, das Erstgericht hätte sich mit der Frage einer allfälligen Beeinflussung der Zeugin Mag. B durch das Mitanhören (richtig: eines Teils) der Aussage der Zeugin Mag. Fr auseinandersetzen müssen, verkennt er, dass Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten - dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgenden - Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Zwar könnte auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, dies jedoch nur dann, wenn von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände sich auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entscheidend reduziert. Indem sich die Beschwerde nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht, sondern aus den vermissten Erörterungen bloß für den Angeklagten günstigere Schlüsse punkto Glaubwürdigkeit der Zeugin Mag. B ableiten will, bekämpft sie lediglich - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.