Die Frage, ob ein Erlag berechtigt war, ist im Prozess zu klären
§ 1425 ABGB, § 284 Geo
GZ 7 Ob 51/14x, 22.04.2014
OGH: Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Da der Revisionsrekurswerber lediglich einwendet, dem Erlag komme keine schuldbefreiende Wirkung zu, hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Erlagsgegner sei nicht rechtsmittellegitimiert, im Rahmen der Judikatur.
Nach stRsp hat das Erlagsgericht nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich tauglich ist. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Die Frage, ob ein Erlag berechtigt war, ist im Prozess zu klären.