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Zivilrecht

OGH: § 5 VersVG und Beweislast

§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen der Polizze vom Antrag, § 270 ZPO ist nur auf gesetzliche Vermutungen und nicht auf Fiktionen anzuwenden

13. 06. 2014
Gesetze:

§ 5 VersVG


Schlagworte: Versicherungsrecht, von der Versicherungspolizze abweichender Inhalt des Versicherungsantrags, Beweislast


GZ 7 Ob 41/14a, 22.04.2014


 


OGH: § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen der Polizze vom Antrag. Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist seine Genehmigung nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf die abweichenden Rechtsfolgen und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat; dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen allfälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist, zu geschehen; ferner ist auf die Abweichungen aufmerksam zu machen.


 


Zutreffend legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rsp des OGH zugrunde, wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme an sie darauf, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 3 VersVG der von der Versicherungspolizze abweichende Inhalt des Versicherungsantrags gelte, wonach nicht die - nach der Polizze begünstigte - Beklagte, sondern die Überbringerin - also die Klägerin - bezugsberechtigt sei. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, das Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs 3 VersVG unter Beweis zu stellen, was ihr aber nicht gelungen ist.


 


Die Klägerin argumentiert, das Berufungsgericht habe die Beweislastfrage unrichtig gelöst, weil § 5 Abs 3 VersVG eine gesetzliche Vermutung iSd § 270 ZPO enthalte, weshalb es an der Beklagten gelegen sei, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 3 VersVG positiv zu beweisen. § 270 ZPO ist aber nur auf gesetzliche Vermutungen und nicht auf Fiktionen anzuwenden.

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