Home

Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für Verfahrenshandlungen (hier: iZm Markenschutz)

Nähere Ausführungen im Langtext

13. 06. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung für Verfahrenshandlungen, Markenschutzrecht


GZ 4 Ob 231/13v, 23.04.2014


 


OGH: Das Berufungsgericht hat die Rsp zur Haftung für Verfahrenshandlungen richtig wiedergegeben und daraus vertretbare Schlüsse gezogen. Insbesondere hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Verfahren zwischen den Parteien komplexe Rechtsfragen zu lösen waren, wobei die Verteidigung der (österreichischen) Marke „Tabasco“ durch die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung keinesfalls - noch dazu erkennbar - aussichtslos war; damit war auch die auf diese Marke gestützte Rechtsverfolgung an sich zulässig. Zwar ist richtig, dass die Beklagte im Verfahren vor dem Patentamt ein objektiv unrichtiges Tatsachenvorbringen zur Frage erstattet hat, ob die Bezeichnung „Tabasco“ schon vor deren erstmaliger Nutzung für ihre Sauce (um 1870) in den USA als Bezeichnung für eine Pfeffersorte gebräuchlich war. Selbst der abschließenden Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats lässt sich aber nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, aus welchen Gründen dies für den Bestand der erst 1968 registrierten österreichischen Marke relevant (gewesen) sein sollte. Zudem konnte sich die Beklagte für ihr Vorbringen auf ein botanisch-historisches Gutachten stützen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung vertretbar, dass das Unterlassen weiterer Nachforschungen zu dieser Prioritätsfrage von vornherein keine Haftung begründen kann. Damit kann offen bleiben, ob § 178 ZPO als Schutzgesetz zugunsten des Prozessgegners zu verstehen ist und wie weit in diesem Fall der Rechtswidrigkeitszusammenhang reichte. Dass eine für die Beklagte verantwortlich handelnde Person das Vorbringen wider besseres Wissen erstattet hätte, ist nicht erwiesen.


 


Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Beklagte gezielt Betreibern von Lokalen aus der „Gay-Szene“ die Erlaubnis zur Nutzung ihrer Marke gestattet hatte, nicht jedoch der Klägerin, könnte das keine Haftung begründen. Gründe für einen Kontrahierungszwang sind nicht einmal ansatzweise erkennbar; wenn die Beklagte im Rahmen der Privatautonomie eine (jedenfalls im relevanten Zeitraum) gesellschaftlich benachteiligte Gruppe gefördert haben sollte, wäre das auch nach den Wertungen des heute geltenden Rechts keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin gewesen (vgl etwa §§ 22, 34, 48 GlBG).

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at