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Zivilrecht

OGH: Entschädigung wegen Aufschub des Einschreitens der Sicherheitsbehörden nach § 92 iVm § 23 SPG

Die von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung nach § 92 SPG setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen; die bloße Untätigkeit der Sicherheitsbehörden oder die Unterlassung des Einschreitens mangels hinreichender Personalkapazitäten reicht nicht

13. 06. 2014
Gesetze:

§ 92 SPG, § 23 SPG, § 16 SPG, § 1 AHG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sicherheitspolizeirecht, Entschädigung, Aufschub des Einschreitens der Sicherheitsbehörden, Amtshaftung


GZ 1 Ob 47/14i, 24.04.2014


 


In der Nacht vom 23. auf den 24. 5. 2009 wurde in die Wohnung des Klägers in Graz eingebrochen. Mit Urteil eines Schöffengerichts vom 16. 6. 2010 wurden Ing B und ein weiterer Täter wegen dieses Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilt und verpflichtet, dem Kläger als Privatbeteiligten 47.335 EUR zu ersetzen. Der Bundesminister für Inneres gab mit Bescheid vom 20. 9. 2011 dem Antrag des Klägers auf Schadenersatz nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz nicht statt.


 


Der Kläger begehrte die Zahlung des ihm als Privatbeteiligten im Strafverfahren zugesprochenen Betrags, der nicht eingebracht werden könne. Ein Verurteilter sei schon geraume Zeit als Täter in Verdacht gestanden, Einbrüche zu organisieren oder durchzuführen. Sein Fahrzeug sei mit einem Peilsender versehen worden. Zusätzlich sei eine Rufdatenerfassung durchgeführt worden. Beide Überwachungsmaßnahmen seien im Stadtgebiet von Graz erfolgt. Obwohl der Einbruch in seine Wohnung schon am 24. 5. 2009 Morgens angezeigt worden und aufgrund der Peilung des Fahrzeugs und der Rufdatenerfassung klar gewesen sei, wer der Täter gewesen sei, habe die Kriminalpolizei aus kriminaltechnischen Gründen keinen Zugriff unternommen, offenkundig um die Hintermänner auszuforschen. Die beklagte Republik Österreich habe nach § 23 iVm § 92 SPG verschuldensunabhängig den Schaden zu ersetzen. Hilfsweise werde der Ersatzanspruch auf Amtshaftung gestützt, weil ein Organisationsverschulden vorgelegen sei.


 


OGH: Nach § 21 Abs 2 SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Sie können nach § 23 Abs 1 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse an der Abwehr krimineller Verbindungen oder am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs 3 StGB) besteht. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfen sie ihr Einschreiten nach Abs 2 leg cit nur aufschieben, solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und sofern dafür Vorsorge getroffen ist, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.


 


Nach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, setzt diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen. Neben den in § 23 SPG verwendeten Formulierungen „Abstand nehmen“ (Abs 1) und „aufschieben“ (Abs 2), die schon nach dem Wortlaut als bewusstes (vorläufiges) Unterlassen von Maßnahmen zu verstehen sind, sprechen auch die Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer gebotenen Interessensabwägung für diese Auslegung. Nach den ErlRV zu § 23 SPG darf das Einschreiten nämlich aufgeschoben werden, wenn übergeordnete Interessen (Abs 1 Z 1 und 2) dies gebieten. Für diese übergeordneten Interessen der Kriminalitätsbekämpfung dürfen aber nicht Leben und Gesundheit möglicher Opfer auf Spiel gesetzt und nicht Bürger zur Tragung eines Vermögensschadens veranlasst werden. Nach den Zielen des Gesetzgebers muss also die Abwägung des „Für und Wider“ der Entscheidung der zuständigen Sicherheitsbehörden, ob sie sofort eingreifen, vorangehen. Auch im Schrifttum ist von einem zweckgerichteten Aufschub des Einschreitens die Rede, der von der bloßen Untätigkeit der Sicherheitsbehörden oder der Unterlassung des Einschreitens mangels hinreichender Personalkapazitäten zu unterscheiden sei.


 


§ 23 Abs 1 SPG fordert zudem das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 16 Abs 2 und 3 SPG definiert. Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall die in Abs 3 enthaltene Definition des gefährlichen Angriffs als ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung nach Abs 2 vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. Während Abs 2 das Stadium umschreibt, das im strafrechtlichen Sinn mit dem Versuch beginnt, erweitert Abs 3 diesen Begriff in den Bereich der straflosen Vorbereitungshandlungen, jedoch zeitlich soweit eingeschränkt, dass nach dem Täterplan die Tatbestandsverwirklichung demnächst einzutreten hat.


 


Den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine nach Abwägung der Interessen bewusst getroffene Entscheidung der ermittelnden Polizeibeamten, den Verdächtigen trotz Kenntnis von einem konkret geplanten und bevorstehenden Einbruch in die Wohnung des Klägers (einem gefährlichen Angriff zumindest im Vorbereitungsstadium) im Interesse übergeordneter sicherheitspolizeilicher Ziele nicht festzunehmen, nicht zu entnehmen. Gegen den später rechtskräftig wegen des Einbruchsdiebstahls zu Lasten des Klägers verurteilen Täter bestand ja lediglich der Verdacht seiner Beteiligung an einer Serie vorangegangener Einbruchsdiebstähle, die durch ein konkretes Tatmuster gekennzeichnet waren. Es handelte sich um zehn sog Dämmerungseinbruchsdiebstähle, die zu Zeiten erfolgten, in denen die Bewohner jeweils wegen eines in der Zeitung annoncierten Begräbnisses und einer Zusammenkunft zur Agape nicht anwesend gewesen waren. Der Einbruch in die Wohnung des Klägers erfolgte nach den Feststellungen jedoch in der Nacht. Er und seine Gattin hatten ihr Zuhause am Abend des 23. 5. 2009 um 19:30 Uhr verlassen und kehrten erst in den Morgenstunden des folgenden Tages zurück. In dieser Zeit ihrer Abwesenheit finden üblicherweise keine Begräbnisse mit anschließender Agape statt. Dieser Einbruch entsprach somit nicht dem bisherigen, den zuständigen Sicherheitsbehörden aus der Einbruchsserie vom 28. 10. 2008 bis 8. 1. 2009 bekannten modus operandi. Hinweise auf einen konkreten Plan des der Einbruchsdiebstähle Verdächtigten, in die Wohnung des Klägers einzubrechen, hatten die ermittelnden Beamten nach den Feststellungen der Vorinstanzen gerade nicht. Die Ermittlungen durch Observation des Verdächtigen mittels Einsatz eines Peilsenders an seinem Fahrzeug ab 6. 5. 2009 erfolgten, um überhaupt entscheidende Hinweise auf die Begehung von konkreten Straftaten, insbesondere der noch ungeklärten Einbruchsdiebstähle erlangen zu können, und konnten die Bewegungen des Fahrzeugs vor dem Einbruch in die Wohnung des Klägers noch nicht konkreten Tatorten zuordnen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die zuständigen Sicherheitsbehörden aus den in § 23 Abs 1 Z 1 und 2 SPG umschriebenen übergeordneten Interessen die Begehung des Einbruchsdiebstahls in die Wohnung des Klägers einschließlich der Verbringung der Beute bewusst nicht verhinderten.


 


An diesen Erwägungen scheitert der auf § 92 Z 1 SPG gestützte Ersatzanspruch des Klägers. Die in seiner Revision behandelte Frage, ob die Bestimmungen des SPG Schutznormen zugunsten der Geschädigten seien und es daher nicht der Geschädigte zu beweisen habe, dass bei einem früheren Zugriff der Schaden vermieden worden sei, muss somit nicht beantwortet werden.


 


Der Kläger begründet seinen Ersatzanspruch hilfsweise mit der Haftung des beklagten Rechtsträgers nach dem AHG. Unter diesem Rechtsgrund wirft er den Sicherheitsbehörden vor, diese hätten trotz der technischen Überwachung und der eindeutigen Verdachtslage aus organisatorischen oder sonstigen nicht nachvollziehbaren Gründen keine Maßnahmen ergriffen, um den Einbruchsdiebstahl zu verhindern und die Beute rechtzeitig sicherzustellen.


 


Solche Behauptungen können grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch begründen. Nach § 1 Abs 1 AHG setzt ein Amtshaftungsanspruch aber rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der Tatverdacht gegen den ab 6. 5. 2009 mittels Peilsender an seinem Fahrzeug observierten Täter erst Monate nach dem Einbruch in die Wohnung des Klägers in der Nacht vom 23. auf den 24. 5. 2009 verdichtet. Vor diesem Einbruch basierte die Verdachtslage hauptsächlich auf Angaben eines Zeugen, der den Täter auf einem Lichtbild als jenen Lenker erkannte, der seinen PKW im Februar 2009 vor dem Acker des Zeugen abgestellt und sich verdächtig verhalten hatte. Erst nach der Auswertung der Peilsenderdaten konnten die Fahrzeugbewegungen letztlich konkreten Tatorten zugeordnet werden. Die Ermittlungen wurden im Fall des Einbruchs des Klägers, der auch nicht dem Tatbegehungsschema der vorherigen Einbruchsserie entsprochen hatte, anfangs in eine völlig andere Richtung geführt, nachdem der Kläger selbst seine Reinigungskraft und deren Ehemann verdächtigt und die (angeblichen) Beobachtungen eines anonymen Zeugen diesen Verdacht zunächst bestätigt hatten. Nur ein geringer Teil der bei Einbruchsdiebstählen erbeuteten Sachen konnte bei einer Durchsuchung im Wohnhaus des Ex-Schwagers des Klägers im Oktober 2009 sichergestellt werden. Die mögliche Beteiligung dieses Täters konnte aber erst durch die Auswertung der vom 17. 6. bis 24. 9. 2009 angeordneten Rufdatenerfassung sowie die am 25. 9. 2009 angeordnete Telefonüberwachung des Hauptverdächtigen ermittelt werden. Vor Vorliegen dieses Ermittlungsergebnisses gab es keinen Anhaltspunkt, den Ex-Schwager des Klägers zu verdächtigen und von einem Verbringen der Beute in sein Haus auszugehen. Angesichts der Feststellungen kann den ermittelnden Beamten kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, woran der Amtshaftungsanspruch jedenfalls scheitern muss. Erwägungen über die Beweislast zur Kausalität der einen Amtshaftungshaftungsanspruch angeblich begründenden Unterlassung der zuständigen Sicherheitsbehörden erübrigen sich somit.

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