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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung – zur Frage, wie iZm Internatsschulen mit Öffentlichkeitsrecht bei behaupteten Übergriffen von als Lehrer und Erzieher tätigen Personen die Bereiche Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung voneinander abzugrenzen sind und für welche Bereiche Klagen gegen Erzieher bei Übergriffen in Internaten zulässig sind

Bei der gem § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist zu prüfen, ob die behaupteten Übergriffe in einem der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Tätigkeitsbereich (Höhere Internatsschule) oder in einem nach allg Deliktsrecht zu beurteilenden Bereich stattfanden

13. 06. 2014
Gesetze:

§ 9 AHG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Zulässigkeit des Rechtswegs, Organ, Lehrer, Internatsschule, Öffentlichkeitsrecht, Erzieher, Missbrauch, Hoheitsverwaltung


GZ 1 Ob 29/14t, 27.3.2014


 


Der Kl begehrte von den Bekl als Solidarschuldner Schadenersatz und brachte vor, er sei als Internatsschüler im Internat (und nicht in der Schule) von den Zweit- und Drittbekl fast täglich geschlagen, zum Essen gezwungen und sexuell schwer missbraucht worden. Die Erstbekl ist ein (römisch-katholisches) Stift und betreibt das Gymnasium, für das ihr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.


 


OGH: Bei der gem § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist zu prüfen, ob die behaupteten Übergriffe durch den Zweit- und den Drittbekl in einem der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Tätigkeitsbereich (Höhere Internatsschule) oder in einem nach allgemeinem Deliktsrecht zu beurteilenden Bereich stattfanden. Sollte sich herausstellen, dass sie als Erzieher in einer Höheren Internatsschule in Vollziehung der Gesetze gehandelt hätten, so wäre die Klage gegen sie als Organe gem § 9 Abs 5 AHG infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Stellte sich aber heraus, dass sie als Erzieher in einem privaten Schülerheim Missbrauchshandlungen gegenüber dem Kl gesetzt hätten oder aber während der Freizeit des Kl, so wäre inhaltlich über das Schadenersatzbegehren abzusprechen.

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