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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Streu- und Räumpflicht in einer Wohnhausanlage während der Nachtstunden

Eine Schneeräumung bzw Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ sind regelmäßig unzumutbar

13. 06. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABG, § 93 StVO


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Streupflicht, Räumpflicht, Glatteis, Wohnhausanlage, Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten, Zumutbarkeit


GZ 2 Ob 43/14h, 28.3.2014


 


Die Kl wohnte im Februar 2012 als Mitbewohnerin in einer von ihrem Lebensgefährten gemieteten Wohnung. An der Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, ist Wohnungseigentum begründet. Die Erstbekl ist die Eigentümergemeinschaft, die Zweitbekl die mit der Verwaltung betraute Gesellschaft, die die Wohnung als Wohnungseigentümerin an den Lebensgefährten der Kl vermietet hatte.


In der Nacht vom 18. 2. auf den 19. 2. 2012 ging die Kl gegen Mitternacht, jedenfalls aber nach Abschaltung der Beleuchtung, mit ihrem Hund auf einem asphaltierten Weg zu den im Freien auf der Liegenschaft ausgestellten Altpapiercontainern und rutschte aus.


 


OGH: So wie nach der Rsp die Grenzen der Zumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht dann überschritten werden, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis eine ununterbrochene Schneeräumung notwendig wäre, ist der erk Senat auch der Auff, dass eine Schneeräumung bzw Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ regelmäßig unzumutbar sind. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO, die auch für die - meist stärker frequentierten - dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege eine Räumpflicht lediglich für die Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr statuiert.

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