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Arbeitsrecht

VwGH: Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Beschäftigung von begünstigten Behinderten?

Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs könnten nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Menschen beschäftigt werden

11. 06. 2014
Gesetze:

§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Ausgleichstaxe, tatsächliche Unmöglichkeit der Beschäftigung von begünstigten Behinderten


GZ 2011/11/0010, 02.04.2014


 


VwGH: Soweit die Beschwerde die tatsächliche Unmöglichkeit der Beschäftigung von begünstigten Behinderten als (von ihr überlassene) Sportler geltend macht, reicht ein Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/11/0150, in dem der VwGH näher dargelegt hat, dass gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, auf Grund der Eigenart des Betriebs könnten nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Menschen beschäftigt werden.

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