Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs könnten nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Menschen beschäftigt werden
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG
GZ 2011/11/0010, 02.04.2014
VwGH: Soweit die Beschwerde die tatsächliche Unmöglichkeit der Beschäftigung von begünstigten Behinderten als (von ihr überlassene) Sportler geltend macht, reicht ein Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/11/0150, in dem der VwGH näher dargelegt hat, dass gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, auf Grund der Eigenart des Betriebs könnten nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Menschen beschäftigt werden.