Im dreipersonalen Verhältnis zwischen Dienstgeber (Überlasser), Dienstnehmer und Beschäftiger trifft die Verpflichtung nach § 1 Abs 1 BEinstG und die davon abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe nach § 9 den Dienstgeber und nicht den Beschäftiger
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG, AÜG
GZ 2011/11/0010, 02.04.2014
VwGH: Dass es im dreipersonalen Verhältnis zwischen Dienstgeber (Überlasser), Dienstnehmer und Beschäftiger der Dienstgeber (und nicht der Beschäftiger) ist, den die Verpflichtung nach § 1 Abs 1 und die davon abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG trifft, wird von der Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt; dies ist - mangels einer Sonderregelung im BEinstG dahin, dass den Beschäftiger und nicht den Überlasser die Dienstgeberpflichten nach § 1 BEinstG treffen - auch nicht zu bezweifeln.