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Arbeitsrecht

VwGH: Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nach dem BEinstG

Nur mit begünstigten Behinderten, die in Österreich beschäftigt werden, wird die Beschäftigungspflicht des § 1 Abs 1 BEinstG erfüllt

11. 06. 2014
Gesetze:

§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Ausgleichstaxe, Beschäftigung in Österreich


GZ 2011/11/0010, 02.04.2014


 


VwGH: Mit der Novelle BGBl Nr 313/1992 wurde § 4 Abs 2 BEinstG dahin geändert, dass für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, "alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen" sind.


 


Seither wird sowohl in § 1 (hinsichtlich Bestand und Ausmaß der Beschäftigungspflicht) als auch in § 4 (hinsichtlich der Berechnung der Pflichtzahl) auf die Beschäftigung von Dienstnehmern "im Bundesgebiet" abgestellt.


 


Vor diesem Hintergrund ist für die Frage der Beschäftigungspflicht nach § 1 BEinstG und ihrer Erfüllung entscheidend, dass die Beschäftigung im Inland, im Bundesgebiet also, erfolgt, während es auf den Sitz des Dienstgebers nicht entscheidend ankommt.


 


Nur jene Dienstnehmer, die im Bundesgebiet beschäftigt werden, begründen auf Basis des § 4 Abs 2 BEinstG die Verpflichtung des Dienstgebers, im aliquoten Ausmaß (1:25; vgl § 1 Abs 1 BEinstG) einen begünstigten Behinderten einzustellen; nur mit begünstigten Behinderten, die in Österreich beschäftigt werden, wird die Beschäftigungspflicht des § 1 Abs 1 BEinstG erfüllt.


 


Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht erkennbar, inwiefern ein Dienstgeber mit Sitz im Ausland einem solchen mit Sitz im Inland gegenüber im gegebenen Zusammenhang schlechter gestellt wäre: Der eine wie der andere kann seiner Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs 1 BEinstG) nur durch den Einsatz von begünstigten behinderten Dienstnehmern in Österreich, nicht aber außerhalb des Bundesgebietes, genügen; die persönlichen Verhältnisse, die ein Dienstnehmer erfüllen muss, um als begünstigter Behinderter anerkannt und eingerechnet zu werden (§§ 2, 4), sind in beiden Fällen dieselben.

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