Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insb zur Durchführung eines Lokalaugenscheines, besteht nicht
§§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 55 AVG
GZ 2011/10/0001, 27.03.2014
VwGH: Im Verwaltungsverfahren besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige ist daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, besteht im Übrigen nicht. Ebenso wenig wäre der Bf verpflichtend einem Lokalaugenschein beizuziehen gewesen.