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Verfahrensrecht

VwGH: Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung?

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSv §§ 40 bis 44 AVG hätte der Bf gem § 39 Abs 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten

11. 06. 2014
Gesetze:

§§ 40 ff AVG, § 39 AVG


Schlagworte: Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung


GZ 2011/10/0001, 27.03.2014


 


VwGH: Entgegen der Beschwerdeansicht bestand kein Recht des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSv §§ 40 bis 44 AVG hätte der Bf gem § 39 Abs 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten. Eine solche Vorschrift enthält das Oö NSchG aber nicht.

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