Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSv §§ 40 bis 44 AVG hätte der Bf gem § 39 Abs 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten
§§ 40 ff AVG, § 39 AVG
GZ 2011/10/0001, 27.03.2014
VwGH: Entgegen der Beschwerdeansicht bestand kein Recht des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSv §§ 40 bis 44 AVG hätte der Bf gem § 39 Abs 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten. Eine solche Vorschrift enthält das Oö NSchG aber nicht.