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Verfahrensrecht

OGH: Zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen durch Treuhänder gem § 157i IO

Durch die Bestellung eines Treuhänders wird - materiellrechtlich - der Untergang des Anfechtungsanspruchs verhindert und seine weitere Verfolgung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht

07. 06. 2014
Gesetze:

§ 157i IO, § 157h IO


Schlagworte: Insolvenzverfahren, Treuhänder, Anfechtungsansprüche nach Verfahrensbeendigung


GZ 3 Ob 30/14d, 08.04.2014


 


OGH: Gem § 157i Abs 1 IO kann der Schuldner im Sanierungsplan auch vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben, wobei auch vorgesehen werden kann, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind. „Insbesondere“ betrifft dies nach dem letzten Halbsatz des § 157i Abs 1 IO „die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche“. Damit kann - nur über Vorschlag des Schuldners - ein Anfechtungsanspruch auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verfolgt werden, wobei aus den vereinnahmten Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind. Gleichzeitig wurde der Grundsatz der Unabtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs durchbrochen. Rechtskräftige Entscheidungen in einem Prozess des Treuhänders wirken auch gegenüber dem Schuldner (§ 157h IO). Das Insolvenzgericht hat auch zu regeln, wie im Fall des Prozessverlustes die Mittel zur Abdeckung der Kosten aufgebracht werden.



Die hL geht davon aus, dass die Möglichkeit der (Weiter-)Führung von Anfechtungsverfahren nicht auf den Fall des „Liquidationsausgleichs“, also der Übergabe des gesamten Vermögens an einen Treuhänder zur Verwertung, beschränkt ist. Der Treuhänder kann auch ausschließlich mit der „Verwertung“ von Anfechtungsansprüchen betraut werden.



Anmerkung des Verfassers: Ob es nach der IO zulässig ist, den Treuhänder auch „nur“ mit der Verwertung von Anfechtungsansprüchen zu betrauen, lässt der OGH wegen der in RK erwachsenen E des Insolvenzgerichtes ausdrücklich offen.

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