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Verfahrensrecht

OGH: Zur Haushaltsführung bei einstweiliger Verfügung auf Ehegattenunterhalt

Die gefährdete Partei hat den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverletzung zu bescheinigen; die Haushaltsführung ist Tatbestandselement des Unterhaltsanspruchs nach § 94 ABGB

07. 06. 2014
Gesetze:

§ 94 ABGB, § 381 EO, § 382 Abs 1 Z8 lit a EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Ehegattenunterhalt, einstweilige Verfügung, Bescheinigung, Haushaltsführung


GZ 10 Ob 7/14y, 25.03.2014


 


OGH: Die gefährdete Partei hat im Unterhaltsprovisorialverfahren zwar nicht die Gefährdung ihres Anspruchs nach § 381 EO zu bescheinigen, wohl aber den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverletzung; sie hat also auch die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen darzutun. Dazu gehören bei Ehegatten Grund und Höhe des Anspruchs, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dessen Lebensumstände sowie die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe.


 


Nach § 94 Abs 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet sich somit grundsätzlich nach der verbindlich autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gem § 94 Abs 2 ABGB hat derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und dadurch seinen Beitrag iSd Abs 1 leistet, an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.


 


Die Haushaltsführung muss lediglich als eine Tatsache bestehen, die - wenigstens ursprünglich von beiden Parteien auch in diesem Umfang - akzeptiert wurde. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten. Ob dieser sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn, er erledigt den Haushalt alleine.

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