Die in einem anderen Mitgliedstaat angestrebte Behandlung muss im Leistungskatalog des Wohnsitzstaats enthalten sein
Art 20 VO 883/2004, § 133 ASVG
GZ 10 ObS 26/14t, 23.04.2014
OGH: Es wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit einer „aushelfenden Sachleistungserbringung“ nach Art 20 Abs 2 VO 883/2004 nicht in Anspruch genommen hat, wobei jedoch auch in diesem Fall zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die in einem anderen Mitgliedstaat angestrebte Behandlung im Leistungskatalog des Wohnsitzstaats enthalten sein muss. Diese Voraussetzung ist sachgemäß, weil das soziale Sicherungsniveau der einzelnen Marktbürger jeweils von dem sozialen Sicherungssystem abhängt, in dem sie Mitglied sind. Dieses Sicherungsniveau soll nicht dadurch erhöht werden können, dass die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat beschafft werden.