Der Umstand, dass viele Arzneimittel für Kinder nicht zugelassen sind und ihre Anwendung bei Kindern daher „off label-use“ erfolgt, ändert nichts an der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst mit in Österreich zugelassenen Heilmitteln nicht zur Verfügung steht oder erfolglos blieb und die Behandlung mit dem für die konkrete Erkrankung nicht zugelassenen Heilmittel erfolgreich war oder von der Behandlung nach den Ergebnissen einer für die Bildung des Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte; es trifft zwar zu, dass die Entscheidung über die konkrete Wahl einer Behandlungsmethode grundsätzlich im Einvernehmen zwischen Arzt und Patient zu treffen ist, der Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger wird jedoch im Streitfall letztlich durch die Gerichte im Rahmen der bestehenden Gesetze konkretisiert
§ 133 ASVG
GZ 10 ObS 26/14t, 23.04.2014
OGH: Die Klägerin bekämpft mit ihren Ausführungen nicht die bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierte stRsp des OGH, wonach bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden besteht. Ist eine Krankheit durch schulmedizinische Maßnahmen gut zu behandeln, gibt es an sich keinen Anlass für die Finanzierung von „Außenseitermethoden“ iSe komplementärmedizinischen bzw alternativen Behandlung. Ein Kostenersatz kann auch bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode („Außenseitermethode“ bzw komplementärmedizinische Behandlungsmethode) - nur dann gewährt werden, wenn diese Krankenbehandlung zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand, nicht erfolgversprechend war oder erfolglos blieb, während die komplementärmedizinische Behandlungsmethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. Eine Kostenübernahme für komplementärmedizinische Behandlungsmethoden („Außenseitermethoden“) durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt auch dann in Betracht, wenn schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch komplementärmedizinische Behandlungsmethoden („alternative Heilmethoden“) der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann.
Die maßgebenden Feststellungen des Erstgerichts sind entgegen der Ansicht der Revisionswerberin insgesamt eindeutig dahin zu verstehen, dass es für das Leiden der Tochter der Klägerin eine Reihe von erfolgversprechenden schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben hätte, die jedoch nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern nur zum Teil (Behandlung mit einer nicht näher bezeichneten Salbe) versucht wurden. Der Umstand, dass viele Arzneimittel für Kinder nicht zugelassen sind und ihre Anwendung bei Kindern daher „off label-use“ erfolgt, ändert nichts an der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst mit in Österreich zugelassenen Heilmitteln nicht zur Verfügung steht oder erfolglos blieb und die Behandlung mit dem für die konkrete Erkrankung nicht zugelassenen Heilmittel erfolgreich war oder von der Behandlung nach den Ergebnissen einer für die Bildung des Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte.
Dass diese im vorliegenden Fall in Betracht kommenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen bei der Tochter der Klägerin geführt hätten, steht nicht fest und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Ihr Einwand, die Frage, ob es für den jeweils konkreten Fall eine zumutbare schulmedizinische Behandlungsmethode gebe, sei von den den Versicherten jeweils behandelnden Ärzten verbindlich für den Krankenversicherungsträger zu entscheiden, ist nicht berechtigt. Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung über die konkrete Wahl einer Behandlungsmethode grundsätzlich im Einvernehmen zwischen Arzt und Patient zu treffen ist, der Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger wird jedoch nach stRsp im Streitfall letztlich durch die Gerichte im Rahmen der bestehenden Gesetze konkretisiert. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt idR aufgrund der Ergebnisse der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.