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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: KBGG – zum für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Anspruchszeitraum bei 2 Kindern

Bei der nachträglich vorzunehmenden Prüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze bleiben Zeiträume des früheren Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für ein älteres Kind außer Betracht

07. 06. 2014
Gesetze:

§ 2 KBGG, § 8 KBGG


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienstgrenze, Anspruchszeitraum


GZ 10 ObS 21/14g, 25.03.2014


 


OGH: Nach § 4 Abs 1 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld nur auf Antrag und zwar frühestens ab der Geburt des Kindes. Der Anspruch endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind (§ 5 Abs 5 KBGG). Dies bedeutet, dass bei nachfolgenden Geburten während des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums der Anspruch für das zuerst geborene Kind spätestens mit dem Tag endet, welcher der Geburt des nachfolgenden Kindes vorangeht. Ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes beginnt ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind.



Die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte („Zuverdienstgrenze“) hat nach § 8 KBGG zu erfolgen. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gem § 2 Abs 2 EStG solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes („Anspruchszeitraum“) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.



Unter dem Begriff „Anspruchszeitraum“ ist aber nur die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für das jüngste Kind zu verstehen. Es wäre systemwidrig, bei einer antragsbezogenen Leistung, die immer nur für ein Kind - nämlich das jüngere - gewährt und bezogen wird, bei der nachträglich vorzunehmenden Prüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze den Leistungsantrag bzw -bezug auch für das ältere Kind zu berücksichtigen, für das kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr besteht.

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