Verbindlichkeiten der nicht rechtsfähigen Sektionen gegenüber Dritten, ungeachtet des Bestehens interner Sonderrechnungskreise, sind materielle Verpflichtungen des Vereins
GZ 8 Ob 40/12h, 27.11.2012
OGH: Es kann bei diesem Sachverhalt völlig dahingestellt bleiben, ob die Statuten der Beklagten dahin auszulegen sind, dass der Sektionsleitung innerhalb ihres Wirkungsbereichs ohnehin eine eigenständige Vertretungsberechtigung zur Aufnahme eines Darlehens im Namen des Gesamtvereins zukam, womit der Vertrag mit dem Kläger schon aus diesem Grund rechtswirksam zustande gekommen wäre, oder ob der Beschluss der Sektionsleitung im eigenen Wirkungsbereich noch der Zustimmung der Vereinsleitung bedurfte, weil diese Genehmigung ausdrücklich erteilt wurde.
Dabei wird zunächst außer Acht gelassen, dass die Genehmigung des vorher in der Sektion beschlossenen Darlehensvertrags gerade keine Sektionsentscheidung, sondern eine eigene Entscheidung des Vereinsvorstands darstellt, die selbstverständlich nicht nachträglich beliebig relativiert werden kann, je nachdem, ob sich die gehegten wirtschaftlichen Erwartungen erfüllen oder nicht. Vor allem übersieht das Berufungsgericht aber, dass das Darlehen den Verein nicht belastet, sondern ausschließlich entlastet hat, nämlich um den Zinsendienst für die bereits vor der Übernahme der Sektionsleitung durch den Kläger bestehende Kreditverpflichtung. Verbindlichkeiten der nicht rechtsfähigen Sektionen gegenüber Dritten, ungeachtet des Bestehens interner Sonderrechnungskreise, sind materielle Verpflichtungen des Vereins.
Infolge ausdrücklicher Genehmigung des Darlehensgeschäfts durch den von seinem Obmann vertretenen Verein und die Vereinsleitung kommt der überdies tatsächlich und unstrittig erfolgten Vorteilszuwendung durch die Beklagte keine eigenständige Relevanz mehr zu. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.