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Strafrecht

OGH: Zur gefährlichen Drohung mit „Aufdeckung der Homosexualität oder Sexarbeit“

Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein (Homosexualität) kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, wohl aber der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit, Callboy)

07. 06. 2014
Gesetze:

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 105 StGB, § 107 StGB


Schlagworte: Gefährliche Drohung, Homosexualität, Prostitution, Ehrenrührigkeit


GZ 12 Os 90/13x, 23.01.2014


 


OGH: Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt (Aufhebung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen, EPG). Der Schutz der Intimsphäre (Art 8 EMRK) erfasst selbstverständlich auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen. Dies gipfelt im unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art 21 EU-Grundrechtecharta. In diesem Sinne schützt die Rechtsordnung jede Person vor einer Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung.



Wären - wie in früheren E des OGH ausgedrückt - bestimmte Formen der sexuellen Ausrichtung unter dem Blickwinkel eines entsprechenden Verständnisses eines Teils der Bevölkerung nach wie vor auch negativ zu verstehen und solcherart zB als „Vorwurf der Homosexualität“ als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen, käme es zu einem partiellen Ehrverständnis, das sich nach dem (vom Vorsatz des Täters umfassten, konkret festzustellenden) persönlichen Umfeld des einer bestimmten sexuellen Ausrichtung „Geziehenen“ richten würde. Durch eine solche Auslegung würde dieses unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zumindest konterkariert, weil ein sich wegen seiner homosexuellen Ausrichtung gegen eine darauf gegründete Benachteiligung zur Wehr setzender Bürger sich selbst einer als mit einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung, eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten zeihen müsste.



Mit der Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte verbunden, aber wie auch bei der Offenbarung sonstiger persönlicher Lebensumstände (wie etwa eines religiösen Bekenntnisses oder des Fehlens eines solchen; des Eingehens oder des Abbruchs einer Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe; einer Erkrankung oder Behinderung) und auch in der Aufnahme von Nacktfotos, allenfalls verknüpft mit deren Veröffentlichung keine Ehrverletzung. Allenfalls kann dahinter die Androhung einer Verletzung am Vermögen stehen, wenn - vom Vorsatz des damit Drohenden umfasst - die Veröffentlichung dieser persönlichen Lebensumstände zu beruflichen oder sonstigen Konsequenzen führt, die mit einer Vermögens- oder Einkommenseinbuße einhergehen.



Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) hingegen ist geeignet, eine Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB.

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